In Artikel 107 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz heißt es:
„Die Gesetzgebung wird ausgeübt 1. durch das Volk im Wege des Volksentscheids, 2. durch den Landtag.“
Das heißt, die Väter unserer Verfassung haben für beide Elemente (direkte und repräsentative Demokratie) mindestens eine Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit vorgesehen, denn sonst hätten sie nicht wie oben beschrieben formuliert.
Die Bürger haben somit zwar das Recht, durch Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide an der Gesetzgebung teilzunehmen, aber die Hürden für direktdemokratische Instrumente sind gerade in Rheinland-Pfalz so hoch, dass sie bisher kaum Wirkung entfaltet haben, weil sie faktisch nicht erreicht werden können. In anderen Bundesländern, beispielsweise in Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen und Sachsen ist das nicht so. Dort wurden in der Vergangen- heit deutlich öfter Volksinitiativen durchgeführt, manche sogar mit dem Erfolg, dass der Landtag einem Antrag zugestimmt hat, wie beispielsweise bei der Abschaffung der Studiengebühren in Bayern.
Wir fordern deshalb unter anderem:
• die Absenkung der Anzahl der erforderlichen Unterschriften für Volksinitiativen um die Hälfte auf 0,5% der wahlberechtigten Bürger
• die Absenkung der Anzahl der erforderlichen Unterschriften für Volksbegehren um zwei Drittel auf 1% der wahlberechtigten Bürger
• eine Verlängerung der Frist, um Unterschriften für ein Volks-begehren zu sammeln, von 3 auf 6 Monate.
* Die Volksinitiative wird von einer eigens dafür gegründeten Bürger-initiative durchgeführt. Der Verein Bürgerwille e.V. ist beratend tätig.