Satzung


Präambel

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird in Abstimmungen und Wahlen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Artikel 20 GG).


1 Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen „Bürgerwille – Verein für Verfassungstreue“. 


(2)  Er hat seinen Sitz in Bad Bergzabern und soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“ – Abkürzung für „eingetragener Verein“.


(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  • Bürgerwille ist ein Zusammenschluss von Menschen, die sich einsetzen für:

  • Die Weiterentwicklung der Staats- und Gesellschaftsform unter dem Gesichtspunkt des Bedürfnisses der Menschen nach Selbstbestimmung und nach Möglichkeiten der politischen Einflussnahme durch Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide,
  • Die Festigung der Werte unserer europäisch-abendländisch, christlich geprägten Kultur,
  • Die Festigung der Werte der europäischen Aufklärung.
Daraus ergeben sich folgende Aufgaben für den Verein:

  • Förderung des Bürgerengagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§52 Nr. 25 AO)
  • Förderung der Volksbildung (§52 Nr. 7 AO)

  • Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§52 Nr. 24 AO)
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Förderung der politischen Beteiligung der Bevölkerung durch Aufklärung, insbesondere über die Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am politischen Leben und selbstbestimmten Einflussnahme im Entscheidungsprozess durch Abstimmungen und Wahlen

  • Förderung des Interesses und Verständnisses der Bürger für die politischen Entscheidungsprozesse (Abstimmungen und Wahlen) durch Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Publikationen, Veranstaltungen, Info-Stände)

  • Politische Gespräche mit Parlamenten, öffentlichen Verwaltungen sowie der Kommunalvertretungen
  • Politische Kampagnen, eigene Gesetzesinitiativen und Unterschriftensammlungen auf allen politischen Ebenen in Deutschland
  • Unterstützung von Bürgern bei der Organisation und Durchführung von Volksinitiativen und Volksbegehren, sowie Bürgerinitiativen und Bürgerbegehren
  • Zusammenarbeit mit Universitäten und sonstigen Forschungsinstituten zur Förderung und Durchführung von Forschungen zur Politik, Demokratie und der europäisch- abendländisch, christlich geprägten Kultur
  • Zusammenarbeit mit Institutionen der Zivilgesellschaft mit vergleichbarer Zielsetzung
  • Abwehr demokratiegefährdender Tendenzen und Gesetze durch gerichtliche Verfahren, wie etwa Verfassungsbeschwerden
  • Öffentliche Protestaktionen.

(3)  Der Verein ist parteipolitisch neutral. 


(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung keine Abfindung und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder geleistete Beiträge. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Er kann im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig werden.


3 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. 


(2)  Der Beitritt zum Verein ist schriftlich, per Fax, per E-Mail, auf der Internetseite des Vereins oder telefonisch zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, welcher der antragstellenden Person seine Entscheidung schriftlich oder per E-Mail mitteilt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; weder Aufnahme noch Ablehnung sind zu begründen.


(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es besitzt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und der Mitgliederurabstimmung.


(4) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall ermäßigen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod

  • Austritt (Abs. 6)

  • Streichung aus der Mitgliederliste (Abs. 7)
  • Ausschluss (Abs. 8).

 (6) Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich.

(7) Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, werden drei Monate nach der Zahlungserinnerung zum zweiten ausstehenden Jahresbeitrag aus der Mitgliederliste gestrichen.

(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen oder -ziele verstößt. Der Verein ist auf die respektvolle und sachliche Diskussion seiner Fragestellungen angewiesen. Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt daher insbesondere vor, wenn das Mitglied:

  • Den gewünschten Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, beleidigende und/ oder sonst herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift mehrfach stört
  • Andere Mitglieder, Mitarbeitende oder Organe bzw. deren Mitglieder durch unangemessene Maßnahmen oder Äußerungen diskreditiert und in Verruf bringt, etwa durch Vorwürfe strafbaren Verhaltens, wenn diese nicht erweislich wahr sind
  • Vorhandene Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B. E-Mail-Verteiler, Internetforen, Vereinszeitschrift) missbraucht
  • Vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung Berufung einlegen. Im Falle der Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss. Bis zur abschließenden Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.

4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind


  • Die Mitgliederversammlung (§ 5)
  • Der Vorstand (§ 6)

5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch zwei Vor- standsmitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail- Adresse abgesendet wurde.

 (2) Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurden.


(4) Die Mitgliederversammlung wird von mindestens einer von ihr zu bestimmenden Person geleitet.


(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.


(6) Die Mitglieder können ihr Wahlrecht zum Vorstand auch durch Briefwahl ausüben. Näheres regelt die Wahlordnung.


(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • Alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern diese nicht einem anderen Organ zugewiesen sind
  • Wahl des Vorstandes

  • Entlastung des Vorstandes

  • Bestätigung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Vereinshaushaltes
  • Wahl einer Person zur Rechnungsprüfung für das jeweilige Geschäftsjahr

  • Wahl der Abstimmungsleitung

  • Satzungsänderungen und Anträge

  • Die Berufung gegen einen Vereinsausschluss

  • Art und Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge

  • Die Auflösung des Vereins.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und einer protokollführenden Person zu unterschreiben ist.

(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung. Er besteht aus mindestens zwei, höchstens neun Mitgliedern und wird für die Dauer von zwei Jahren aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Näheres regelt eine Wahlordnung, welche die Mitgliederversammlung beschließen kann. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis die ihnen Nachfolgenden gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte jeweils eine Person für die Kassenführung und mindestens eine Person für das Sprecheramt.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Aus dem Kreis der nach §
6 Abs. 2 gewählten Personen für die Kassenführung, das Sprecheramt und, sofern der Vorstand diese Person aus seiner Mitte benannt hat, das geschäftsführende Vorstandsmitglied, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnungsberechtigt. Die Haftung des Vorstandes ist im Verhältnis zu den Mitgliedern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

 (4) Zur Führung seiner Geschäfte kann der Vorstand eine oder mehrere Personen mit der hauptamtlichen Geschäftsführung betrauen. Diese sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(5) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für


  • die Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Aufnahme von Mitgliedern

  • Ausschluss von Mitgliedern

  • Erstellung des Jahresabschlusses und des Vereinshaushaltes

  • Vertretung des Vereins nach außen.

7 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung oder einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliederurabstimmung.

(2) Die Änderungsvorschläge sind mit Angaben der betroffenen Paragrafen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, sofern diese Änderungen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich, in der Regel über die Vereinszeitschrift, mitgeteilt werden.


8 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung mitgeteilt werden.

(2) „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Mehr Demokratie eV“ eingetragen in das Vereinsregister Bonn, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“


9 Sonstiges

Die Satzung wurde am 17. Juni 2017 in Speyer von der Gründerversammlung beschlossen. Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder und erklären gleichzeitig den Eintritt in den Verein:

Speyer, 17. Juni 2017